Tratsch: Spielersuche im Niederbayrischen.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:06

Die Regel sind nicht unklar. Manche Missverstehen nur, dass

2.1.2 immer noch zu 2.1. gehört,

hh.
Zehn Personen an einem Tisch sind erlaubt, wenn sie zusammengehören.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:07
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 16:09

@GameOn ist es so schwer mal nachzurecherchieren, ob man vielleicht falsch liegt? Die Verordnung gilt ausdrücklich für die Gastronomie.

Das steht nämlich unter §13

(4) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, entweder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind.

(5) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle durch Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. 2Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Heidegger, 13. September 2020, um 16:09
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 16:11

Nein, @Faxefaxe. Die Gruppen mit 10 Personen sind §2 Absatz 2 und nur Absatz 1 wird in §13 ausgenommen. GameOn hat recht.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:10

Stellst Du Dich gerade dumm, Heidi?

Die Zehn Personen gehören zu Absatz 1. Sie sind ein Unterpunkt.

Ich kaufe Dir nicht ab, dass Du das nicht weißt, es reicht aber, wenn der GameOn trollt.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:11
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 16:11

Es geht um Absatz (1):

§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
2. in Gruppen von bis zu 10 Personen.

(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt. (3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Das ist ja sogar in einem durchgängigen Satz formuliert.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:12

Du darfst gerne weiter trollen, GameOn. Dass Du beim Verzehr von Speisen und Getränken nicht Karten spielen darfst, musst Du noch belegen :-)

Heidegger, 13. September 2020, um 16:12

Ok, @Faxefaxe wenn das Absatz 1 ist unter den die Gruppen mit 10 fallen, dann hast DU recht ^^

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:12
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 16:12

Jetzt zitierst Du noch einmal die Quelle, die belegt, dass Du Unrecht hast, GameOn ^^

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:13

Danke, Heidi! Ich weiß es zu schätzen, keine Ironie, wenn jemand nach Internetdiskussionen einfach mal sagt, "stimmt, Du hast recht"!

Heidegger, 13. September 2020, um 16:16

Mich hat hat 1. und 2. verwirrt ansonsten haben wir einfach den Wirt gefragt, so wie @Bini das geschrieben hat. Der wirds wohl wissen und ich hatte den auch vorher angerufen, was @Halli offensichtlich unterlassen hat. Ich geh doch nicht mit einem RA zum zocken, um rauszufinden ob ichs überhaupt darf ^^

HH111, 13. September 2020, um 16:18

Wie sollte es der polizei möglich sein,dieses zu beurteilen ob die 10 personen eine gruppe ist?Die polizei muss dann glauben was die leute sagen und wildfremde würden sagen sie gehören zu der gruppe um die 150eu nicht zahlen zu müssen.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:18

@gameon:
das ist aber schlecht getrollt. Der entsprechende Gastronomieparagraph wurde ja von mir UND VON DIR hier bereits gepostet. In der Gastronomie gelten die Regeln des öffentlichen Raums: Zwei Familien oder zehn Personen.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:19

@hh so ist es. Wenn alle zehn sagen, sie kennen sich oder gehören zusammen, sind sie eine Gruppe. Der Wirt darf sie aber nicht zusammensetzen, auch nicht mit Augenzwinkern, dass man sich kenne, sonst bekommt er großen Ärger.

faxefaxe, 13. September 2020, um 16:21

Lol, Deine Versuche werden immer erbärmlicher :-)

Du hast verloren, GameOn.

HH111, 13. September 2020, um 16:22

Ja und dann ist es ja mit dem sk so,du sitzt zu nahe zusammen,bräuchtest einen glasschutz! Das hat uns doch unser wirt gesagt als wir kartln wollten.

Heidegger, 13. September 2020, um 16:24

ZUr Ehrenrettung von @GameOn muss man natürlich schon sagen dass es der Typ vom Ministerium in dem Artikel, den er gelinkt hat, genauso sieht wie er. Allerdings gibt das die Regelung nicht her, also soll er sie anpassen lassen - oder halt schweigen . Ist eh PNP, die kann man auch einstampfen https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/Darf-ich-waehrend-der-Corona-Krise-im-Wirtshaus-Schafkopfen-3697693.html

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