Tratsch: wichtig!wichtig!wichtig!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Ex-Sauspieler #204458, 20. September 2011, um 07:51
zuletzt bearbeitet am 20. September 2011, um 07:52

es ist wirklich nicht auszuhalten, was sich hier für gestalten rumtummeln?

hier glauben wirklich einige, dass sie die auserkorenen sauspielaufpasser sind und ersticken jede sinnvolle diskussion im nirvana.

es sind immer die gleichen. das nervt maßlos.

edmuina, 20. September 2011, um 08:56
zuletzt bearbeitet am 20. September 2011, um 08:59

Genau Katja!

Die sinnvolle Diskussion, um die es dir offensichtlich geht, ist es wirklich wert, aus dem Nirvana wieder hervorgeholt zu werden.

Wir wehren uns jetzt mal gegen die, die meinen sie könnten über Sinn und Unsinn richten und einfach Diskussionen kaputten, die wir aber führen wollen, weil sie halt unserem Niveau entsprechen.

Hier also erneut der erste Post, mit der dringlichen Mahnung an alle rumtummligen Gestalten und auserkorenen Spielaufpasser, erstickt hier nichts mehr im Nirvana, wir wollen dieses wertvolle Thema ernsthaft diskutieren!

Also auf zur Sinvollen Diskussion über:

"Wichtig!wichtig!wichtig!!!!!!!!!!!!

wer noch nicht gegen mich gespielt hat muss dass unbedingt machen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!"

grubhoerndl, 20. September 2011, um 09:29

katja, warum brauchst du eine nummer? du heisst nicht am ende noch ute?

Ex-Sauspieler #204458, 20. September 2011, um 10:02

edmuina es geht doch gar nicht alleine um dieses thema. es geht vielmehr darum, dass es menschen gibt u.a. "du", dieser krattler, oder das grubhoerndl und noch einige mehr, die auf alles einen guten ratschlag oder einen dummen spruch wissen.

es nervt einfach und darum habe ich es geschrieben. habt ihr denn überhaupt nichts anderes zu tun?

ihr solltet euch ein eigenes forum schaffen, aber das wollt ihr nicht, denn ihr wollt nur im mittelpunkt stehen und wartet nur auf ein, in euren augen, dummes posting, um es dann in der luft zerreissen zu können.

habt ihr zuhause nichts zu melden?

krattler, 20. September 2011, um 10:09

gute ideen für einen jungspund, ich lach mich sowas von weg, hidiridiridirlol, da steht einer in der früh auf, macht einen x. nebenaccount und redet schlau daher, ja so ein joke.....

Ex-Sauspieler #204458, 20. September 2011, um 10:19

omg

Ex-Sauspieler #106145, 20. September 2011, um 10:36

ja bitte?

Ex-Sauspieler #202193, 20. September 2011, um 10:47

Ich würde gern den Google-Begriff für das Bild wissen.... ;-)

Da_Utzinger_Rudi, 20. September 2011, um 10:52

Ja genau, der Kratti und der Grubi sind mir auch schon zigmal negativ aufegefallen...schämt euch!!!!

krattler, 20. September 2011, um 11:08

ja da schau her, der utzmutz, guten morgen!
schön dich wieder zu sehen;-)

Ex-Sauspieler #203465, 20. September 2011, um 11:08

mir auch hin und wieder ^^

krattler, 20. September 2011, um 11:08

ui, der erpel^^

joerg1810, 20. September 2011, um 11:17

ach, wie schön, dass ich unerwähnt bleibe...
ole ole!!!
guten morgen meine lieben spam freunde :))

Da_Utzinger_Rudi, 20. September 2011, um 11:27

Hast wohl gemeint wenn dich selbst anzeigst fällt die Strafe geringer aus, IRRTUM^^

joerg1810, 20. September 2011, um 11:32

lieber utzi,
IRREN ist menschlich!
merk dir das ;))

Taken, 20. September 2011, um 11:35

natürlich bringt das was... eine Selbstanzeige wirkt sich immer strafmildernd aus!!!
was IRREN betrifft , unterhaltet euch ruhig weiter^^

Ex-Sauspieler #202193, 20. September 2011, um 11:35
Dieser Eintrag wurde entfernt.

joerg1810, 20. September 2011, um 11:36

aber mal unter uns,
bereiten uns die o.g. und andere prinzen nicht hin und wieder herrliche, ja zauberhafte momente? ha!

Ex-Sauspieler #202193, 20. September 2011, um 11:39

Woher weißt du das denn taken? Sag bloß du hast grad im Gesetzbuch nachgeblättert?

joerg1810, 20. September 2011, um 11:46

habs auch gefunden...

Strafmilderung für betrunkene Täter? - 29.5.03

BGH 23.05.2003 - 3 StR 435/02; StGB § 21, StGB § 49

Der 3. Strafsenst des BGH bringt in dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass er die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig hält. Er ist der Auffassung, daß eine Strafrahmenmilderung in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn der Täter die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat.

Nach § 21 StGB kann der Strafrichter den Strafrahmen, den das Gesetz für bestimmte Straftaten (etwa einen Diebstahl oder einen Totschlag) vorsieht und aus dem die Strafe für die konkrete Tat entnommen werden muß, nach näherer gesetzlicher Regelung (§ 49 StGB) herabsetzen, wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat zwar nicht vollständig entfallen, aber erheblich vermindert war. Das gilt auch für den Fall, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters durch Alkoholkonsum bedingt ist. Obgleich § 21 StGB nach seinem Wortlaut als Kann-Vorschrift ("kann ... gemildert werden") ausgestaltet ist, hat sich die Rechtspraxis - entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs - dahin entwickelt, daß die Strafrahmenmilderung auch in Fällen selbstverschuldeter trunkenheitsbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit zur Regel geworden ist.

In einem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof hat ein Angeklagter geltend gemacht, daß das Landgericht in seiner Sache von einer Strafrahmenverschiebung zu Unrecht abgesehen habe, weil es seiner Einlassung, in den Stunden vor der Straftat (einer Vergewaltigung) zwei Flaschen Weißwein getrunken zu haben, nicht gefolgt war. Die Revisionsrüge hatte keinen Erfolg, weil das Landgericht, wie der mit der Sache befaßte 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, den Trinkmengenangaben des Angeklagten unter den festgestellten Umständen zu Recht nicht geglaubt hat. In seinem Urteil hat der Senat aber - über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehend - zum Ausdruck gebracht, daß er die bisherige Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig hält. Er ist der Auffassung, daß eine Strafrahmenmilderung in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn der Täter die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat. Für diese Auffassung spricht - abgesehen von eher rechtsdogmatischen Erwägungen, insbesondere auch solchen aus der Entstehungsgeschichte des § 21 StGB bzw. der Vorgängervorschrift - vor allem die Tatsache, daß die enthemmende Wirkung des Alkohols und die Gefahr einer deutlichen Herabsetzung der Hemmschwelle bei erheblichem Konsum heute allgemein bekannt sind. Im Hinblick darauf besteht regelmäßig kein Anlaß, die Straftat eines Täters, der sich schuldhaft in einen Alkoholrausch versetzt hat, in einem milderen Licht zu sehen. Im Einzelfall - etwa bei Taten von alkoholkranken Tätern - mag ausnahmsweise eine andere Betrachtung angezeigt sein.

Die Entscheidung des 3. Strafsenats bedeutet aktuell noch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie könnte aber - bei Zustimmung der anderen Strafsenate oder nach Anrufung des Großen Senats für Strafsachen - eine solche Änderung herbeiführen.

agnes, 20. September 2011, um 11:47
Dieser Eintrag wurde entfernt.

Ex-Sauspieler #203465, 20. September 2011, um 12:08

Wow, dann haben ja viele Schreiberlinge hier keine Strafe zu befürchten (wegen ihrer Alkoholprobleme) ^^

Da_Utzinger_Rudi, 20. September 2011, um 12:14

Ausgezeichnet *Floooopp, no an Kolben aufreiss*

joerg1810, 20. September 2011, um 12:14

wow erperle,
du hast nicht ausgeschlossen, dass man auch ohne alkohol probleme haben kann. :D

Da_Utzinger_Rudi, 20. September 2011, um 12:19

Und nie vergessen, Alkohol ist keine Lösung sondern ein Destillat!!!

zur Übersichtzum Anfang der Seite